Pflegende Angehörige können Leistungen der Verhinderungspflege beantragen,
wenn das zu pflegende Familienmitglied
> ab Pflegegrad 2 eingestuft wurde,
> seit mindestens 6 Monaten in ihrer häuslichen Umgebung
von einer Pflegeperson gepflegt wurde und
> die Pflegeperson an der Durchführung der Pflege verhindert ist.
Kostenübernahme /
Wie oft können die Leistungen
der Verhinderungspflege in Anspruch
genommen werden?
Die Pflegekassen übernehmen jährlich maximal 1.612,00 Euro
für Kosten im Rahmen der Verhinderungspflege
(ab Pflegegrad 2).
Die zur Verfügungen stehenden Gelder können nur innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen werden und sind nicht in das folgende Jahr übertragbar.
Die Pflegekasse übernimmt für maximal 42 Tage die Ersatzpflege wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.
Ein besonderer Grund für die Verhinderung muss nicht angegeben werden.
Die Verhinderungspflege muss auch nicht unbedingt vorher beantragt werden, da dies bei sehr kurzfristigen Verhinderungen nicht möglich ist.
Es gilt jedoch, die Kasse möglichst bald zu informieren.
Allerdings empfiehlt es sich, derartige Dinge im Vorfeld mit der Pflegekasse zu klären.
Verhinderungspflege kann für die Finanzierung der Teilnahme an Betreuungsgruppen oder auch stundenweiser häuslicher
Betreuung in Anspruch genommen werden.
Bei stundenweiser Nutzung der Verhinderungspflege entfällt die Begrenzung auf maximal 42 Tage im Jahr, der Betrag kann voll ausgeschöpft werden und das monatliche Pflegegeld wird weiter gezahlt.
Der Angehörige entscheidet, ob er für 1, 2 oder 4 oder 8 Stunden
eine "Auszeit" benötigt und dafür eine Vertretung braucht.
In diesen Fällen bildet lediglich der Jahreshöchstbetrag von
1.612,00 € die Leistungshöchstgrenze.
Wichtig !!! Wird die Verhinderungspflege mehr als 8 Std. zusammenhängend pro Tag in Anspruch genommen, wird für diese Tage eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgen !
Da die Verhinderungspflege die Pflegeperson(en) ersetzt, ist auch
der Leistungsinhalt nicht auf die täglich wiederkehrenden
Verrichtungen beschränkt.
Es können auch Leistungen zur Begleitung wie Spazierengehen,
Beaufsichtigung beim Fernsehen u.s.w. in Anspruch genommen
werden, also alle Tätigkeiten, die die Pflegeperson üblicherweise
erbringt.
Die Kostenvergütung für die Verhinderungspflege erfolgt aber nur, wenn die Vertretung mit dem / der Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist und nicht im gleichen Haushalt lebt.
Bei diesem Personenkreis sagt der Gesetzgeber:
„Hier gibt es durch die verwandtschaftliche Beziehung eine
moralische Verpflichtung, die Vertretung zu übernehmen.“
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