SATZUNG

Gemeinsam - nicht allein sein e.V. 

Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins / Eintragung / Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsam - nicht allein sein

2. Der Vereinssitz lautet: Im Kamp 2, 32361 Preußisch Oldendorf (Offelten)

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

    Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

4. Der Verein wird im Bereich der Stadt Preußisch Oldendorf aktiv, sofern die    
    Möglichkeit 
besteht, kann das Betätigungsfeld auf weitere Gemeinden
    ausgedehnt werden

5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins  

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des 
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 52.

    Zweck der Körperschaft ist

-  die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,

-  die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
   mildtätiger Zwecke.

   Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele wird der Verein u. a. wie folgt tätig:

-  Gemeinwesenarbeit zur Sensibilisierung und Unterstützung der Öffentlichkeit
   für die Belange 
der Zielgruppen der Vereinstätigkeit,

-  Unterstützung und Anregung zur Selbsthilfe für Familien und Alleinerziehende
   zur 
Vereinbarung der Anforderungen von Beruf, Erziehung und Familie
   sowie individueller 
Persönlichkeitsentwicklung,

-  Unterstützung und Anregung zur Selbsthilfe um die Folgen von Behinderungen
   zu mildern.

-  Unterstützung und Anregung zur Selbsthilfe für hilfs- und pflegebedürftige
   Menschen, sowie 
deren sozialem Umfeld,

-  Organisation und Durchführung von regelmäßigen Treffen mit Angeboten,
   die der 
Vereinsamung entgegenwirken, zur gesellschaftlichen Teilhabe   
   ermutigen und zur 
Übernahme von Aufgaben in der Nachbarschaft motivieren,

-  Einrichtung von Betreuungsgruppen in begrenzter Personenanzahl,

-  Vermittlung und Umsetzung von Besuchs- und Hilfsdiensten bei älteren,
   kranken und 
hilfsbedürftigen  Personen,

-  Vermittlung von Betreuungsdiensten, Lesetreffen, Hausaufgabenhilfe u. s. w. ,

-  Anregung zur Übernahme von Patenschaften,

-  Begleitung Hilfsbedürftiger bei Behördengängen und Arztbesuchen,

-  Hilfe bei Überforderung bei der Bewältigung diverser Umstände und
   Erfordernisse 
des täglichen Lebens,

-  Wohn-, Verhaltens- und Ernährungsberatung bei veränderten Bedürfnissen.


§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Hilfsangebote werden vor allem älteren und hilfsbedürftigen Menschen
    gemacht, die 
Mitgliedschaft im Verein und somit die aktive Mitarbeit steht  
    allen Generationen offen. 
Entscheidend ist der Wille zur ehrenamtlichen,
    freiwilligen Hilfeleistung.

§ 4 Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag

1. Aufnahmebeitrag und Mitgliedbeitrag werden von der Mitgliederversammlung
    festgesetzt. 
Die Beiträge sind im Detail in der Beitragsordnung ersichtlich.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Beitragspflicht entsteht mit
    dem Beginn der 
Mitgliedschaft im Verein.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres
    zu entrichten.

4. Erfolgt ein Vereinsbeitritt im Laufe eines Kalenderjahres, so ist neben dem 
   
Aufnahmebeitrag der anteilige Jahresbeitrag zu entrichten.

5. Bei einem Austritt erfolgt keine anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.

6. Eine Veränderung der Beiträge bedarf der einfachen Mehrheit einer
    ordentlichen oder 
außerordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zu unterstützen und gemäß der
    Satzung die 
Beiträge pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind berechtigt,
    an Mitgliederversammlungen 
teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch
    Anregungen und Vorschläge zu fördern.

2. Aktive Mitglieder unterliegen im Rahmen ihrer Hilfeleistungen stets den
    Weisungen des 
Vereins. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung
    geregelt.


§ 6 Verwendung der Mittel des Vereins / Vereinsfinanzierung

1. Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 
    Für ehrenamtliche Arbeit werden Zeitwert-Gulden erworben, die vom
    jeweiligen Mitglied 
wiederum eingesetzt werden können, sofern die
    gewünschte Durchführung vom Verein 
angeboten wird und realisiert werden kann.
    Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

3. Der Verein gibt aktiven Mitgliedern durch Beratung, Gesprächskreise und 
    Erfahrungssaustausch praktikable Unterstützung, um die Hilfeleistungen
    stetig zu verbessern.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
    sind oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
    Vergütungen im Rahmen des 
§ 3 Nr. 26a EStG sind zulässig.

5. Der Verein finanziert sich durch: Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge, Spenden,
    Fördergelder, 
Zuschüssen des Landes, der Kommunen und anderer
    öffentlicher Stellen.


§ 7 Schweigepflicht / Datenschutz

1.  Die aktiven Helfer unterliegen in allen ihnen bekannt werdenden Einzelheiten
     über 
persönliche Verhältnisse der von ihnen betreuten Personen der
     Schweigepflicht. D
ies gilt auch für ausgeschiedene aktive Mitglieder.

2.  Der Verein beachtet das Datenschutzgesetz. Zur ordnungsgemäßen
     Durchführung der 
Vereinsaufgaben wird eine zentrale Datensammlung geführt
     und ausschließlich im Rahmen 
des Notwendigen an Mitglieder weitergegeben.


§  8 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.

    Fördernde Mitglieder können

 -  juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und

 -  rechtsfähige Personenvereinigungen

    sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

    Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt in den Verein. Über die Aufnahme
    entscheidet der 
Vorstand. Der Eintritt wird mit Übergabe einer schriftlichen
    Aufnahmeerklärung und der 
Aushändigung eines Mitgliedsausweises wirksam. 
    Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 
    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

 -  mit dem Tod des Mitgliedes,

 -  bei juristischen Personen aufgrund ihrer Auflösung,

 -  durch schriftliche Aufkündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
    zum Ende 
eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand.

 -  durch Ausschluss aufgrund Schädigung der satzungsmäßigen Vereinszwecke.

    Der Ausschluss wird vom Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes
    ausgesprochen. 
Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 -  Bei Nicht-Zahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung kann das
    Mitglied durch 
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. 
    Dem Mitglied wird vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
    Gegen den 
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 1 Monat Berufung
    eingelegt werden, über die 
die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 9 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1. In den Mitgliederversammlungen haben alle Volljährigen 1 Stimme,
    bei minderjährigen 
Mitgliedern kann das Stimmrecht durch den gesetzlichen
    Vertreter ausgeübt werden.

2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle
    Mitglieder vom 
Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der
    Tagesordnung einzuladen sind. 
Die Einladungen erfolgen schriftlich entweder
    per E-Mail oder auf dem Postwege.

3. Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen zwei Wochen vorher
    schriftlich dem 
Vorstand eingereicht und begründet werden, um zur
    Tagesordnung zugelassen zu werden.

4. Der Mitgliederversammlung obliegen:

 -  Wahl eines(r) Versammlungsleiters(in) bis zur Wahl des Vorsitzenden,

 -  Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
    der Kassenprüfer,

 -  Entlastung des Vorstandes, -  Wahl des neuen Vorstandes,

 -  Wahl der Kassenprüfer(innen) auf zwei Jahre, die weder dem Vorstand noch
    einem vom 
Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht
    Angestellte des Vereins sein
 dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung
    einschließlich des Jahresabschlusses und berichten 
darüber der
    Mitgliederversammlung.

 -  Änderung der Satzung,

 -  Entscheidung über eingereichte Anträge,

 -  Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 -  Auflösung des Vereins.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
    werden, wenn 
mindestens 25 % der Mitglieder sie schriftlich beantragen.

6. Die ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
    Mitgliederversammlung 
ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
    Anwesenden. Eine Vertretung mit 
schriftlicher Vollmacht ist zulässig.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen
    können in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn auf 
    diesen Tagesordnungspunkt schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung
    hingewiesen 
wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als
    auch die vorgesehenen 
Änderungen beigefügt wurden. Satzungsänderungen
    benötigen eine Stimmenmehrheit von 75 % der Erschienenen. 
    Hiervon ausgenommen sind Änderungen der Gründungssatzung, die seitens
    des Finanzamtes 
bzw. Amtsgerichtes für unumgänglich angesehen werden.

8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
    anzufertigen, das 
vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer gegenzuzeichnen
    ist. 
Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.

9. Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
    mitgeteilt werden.


§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird jeweils auf fünf Jahre von der Mitgliederversammlung mit
    einfacher 
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte
    des Vereins bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig, eine 
Abberufung
    möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder zwischen Mitgliederversammlungen aus, 
    so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes bis zur Nachwahl im Rahmen
    der nächsten 
Mitgliederversammlung.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    der/die 1.Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende. 
    Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand ist nur einstimmig beschlussfähig. Über die Sitzungen und die
    gefassten 
Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu
    unterschreiben ist.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner
    Geschäftsführung 
Ausschüsse zu bilden und hinzuzuziehen.
    Ausschussvorsitzende und sachverständige 
Personen können auf Einladung
    an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn bei der zum
    Zweck der 
Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung mindestens
    75 % der vier Wochen vor der 
Mitgliederversammlung eingeschriebenen
    Mitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum 
nicht erreicht, muss zu einer
    weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden. 
Diese weitere
    Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden 
   
    Mitglieder beschlussfähig.
    D
ie Vereinsauflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von 75 % der Erschienenen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder beim Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke, 
fällt das Vermögen der Körperschaft an eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts oder an 
eine andere
    steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung  für Jugend- und Altenhilfe.


    Vorstehende Satzung wurde am 26.08.2011 von der Gründungsversammlung
    beschlossen und am
23.09.2011 bei der Mitgliederversammlung in die    
    vorliegende Fassung geändert.
  


   Preußisch Oldendorf, den 23.09.2011      1. Vorsitzende            2. Vorsitzender


Unsere Zeit ist unser wertvollstes Gut - wir sollten sie nicht vergeuden.
 
Schafft euch ein Nebenamt,
ein unscheinbares,
womöglich ein geheimes Nebenamt!

Tut die Augen auf und sucht,
wo ein Mensch ein bisschen Zeit,
ein bisschen Teilnahme,
ein bisschen Gesellschaft,
ein bisschen Fürsorge braucht.

Vielleicht ist es ein Einsamer,
ein Verbitterter, ein Kranker,
ein Ungeschickter,
dem du etwas sein kannst.
Vielleicht ist`s ein Greis,
vielleicht ein Kind.

Wer kann die Verwendung
alle aufzählen,
die das kostbare Betriebskapital,
Mensch genannt,
haben kann!

An ihm fehlt es
an allen Ecken und Enden.

Darum suche,
ob sich nicht eine Anlage
für dein Menschentum findet.
Lass dich nicht abschrecken,
wenn du warten
oder experimentieren musst.
Auch auf Enttäuschungen sei gefasst.

Aber lass dir ein Nebenamt,
in dem du dich
als Mensch an Menschen ausgibst,
nicht entgehen.

Es ist dir eines bestimmt,
wenn du nur richtig willst.

Albert Schweizer
 
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