Gemeinsam - nicht allein sein e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins / Eintragung / Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Gemeinsam - nicht allein sein“
2. Der Vereinssitz lautet: Im Kamp 2, 32361 Preußisch Oldendorf (Offelten)
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
4. Der Verein wird im Bereich der Stadt Preußisch Oldendorf aktiv, sofern die
Möglichkeit besteht, kann das Betätigungsfeld auf weitere Gemeinden
ausgedehnt werden
5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 52.
Zweck der Körperschaft ist
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger Zwecke.
Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele wird der Verein u. a. wie folgt tätig:
- Gemeinwesenarbeit zur Sensibilisierung und Unterstützung der Öffentlichkeit
für die Belange der Zielgruppen der Vereinstätigkeit,
- Unterstützung und Anregung zur Selbsthilfe für Familien und Alleinerziehende
zur Vereinbarung der Anforderungen von Beruf, Erziehung und Familie
sowie individueller Persönlichkeitsentwicklung,
- Unterstützung und Anregung zur Selbsthilfe um die Folgen von Behinderungen
zu mildern.
- Unterstützung und Anregung zur Selbsthilfe für hilfs- und pflegebedürftige
Menschen, sowie deren sozialem Umfeld,
- Organisation und Durchführung von regelmäßigen Treffen mit Angeboten,
die der Vereinsamung entgegenwirken, zur gesellschaftlichen Teilhabe
ermutigen und zur Übernahme von Aufgaben in der Nachbarschaft motivieren,
- Einrichtung von Betreuungsgruppen in begrenzter Personenanzahl,
- Vermittlung und Umsetzung von Besuchs- und Hilfsdiensten bei älteren,
kranken und hilfsbedürftigen Personen,
- Vermittlung von Betreuungsdiensten, Lesetreffen, Hausaufgabenhilfe u. s. w. ,
- Anregung zur Übernahme von Patenschaften,
- Begleitung Hilfsbedürftiger bei Behördengängen und Arztbesuchen,
- Hilfe bei Überforderung bei der Bewältigung diverser Umstände und
Erfordernisse des täglichen Lebens,
- Wohn-, Verhaltens- und Ernährungsberatung bei veränderten Bedürfnissen.
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Hilfsangebote werden vor allem älteren und hilfsbedürftigen Menschen
gemacht, die Mitgliedschaft im Verein und somit die aktive Mitarbeit steht
allen Generationen offen. Entscheidend ist der Wille zur ehrenamtlichen,
freiwilligen Hilfeleistung.
§ 4 Aufnahme- und Mitgliedsbeitrag
1. Aufnahmebeitrag und Mitgliedbeitrag werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Die Beiträge sind im Detail in der Beitragsordnung ersichtlich.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Beitragspflicht entsteht mit
dem Beginn der Mitgliedschaft im Verein.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres
zu entrichten.
4. Erfolgt ein Vereinsbeitritt im Laufe eines Kalenderjahres, so ist neben dem
Aufnahmebeitrag der anteilige Jahresbeitrag zu entrichten.
5. Bei einem Austritt erfolgt keine anteilige Erstattung des Jahresbeitrages.
6. Eine Veränderung der Beiträge bedarf der einfachen Mehrheit einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zu unterstützen und gemäß der
Satzung die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind berechtigt,
an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch
Anregungen und Vorschläge zu fördern.
2. Aktive Mitglieder unterliegen im Rahmen ihrer Hilfeleistungen stets den
Weisungen des Vereins. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung
geregelt.
§ 6 Verwendung der Mittel des Vereins / Vereinsfinanzierung
1. Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Für ehrenamtliche Arbeit werden Zeitwert-Gulden erworben, die vom
jeweiligen Mitglied wiederum eingesetzt werden können, sofern die
gewünschte Durchführung vom Verein angeboten wird und realisiert werden kann.
Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
3. Der Verein gibt aktiven Mitgliedern durch Beratung, Gesprächskreise und
Erfahrungssaustausch praktikable Unterstützung, um die Hilfeleistungen
stetig zu verbessern.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vergütungen im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG sind zulässig.
5. Der Verein finanziert sich durch: Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Fördergelder, Zuschüssen des Landes, der Kommunen und anderer
öffentlicher Stellen.
§ 7 Schweigepflicht / Datenschutz
1. Die aktiven Helfer unterliegen in allen ihnen bekannt werdenden Einzelheiten
über persönliche Verhältnisse der von ihnen betreuten Personen der
Schweigepflicht. Dies gilt auch für ausgeschiedene aktive Mitglieder.
2. Der Verein beachtet das Datenschutzgesetz. Zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Vereinsaufgaben wird eine zentrale Datensammlung geführt
und ausschließlich im Rahmen des Notwendigen an Mitglieder weitergegeben.
§ 8 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
Fördernde Mitglieder können
- juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
- rechtsfähige Personenvereinigungen
sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt in den Verein. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Übergabe einer schriftlichen
Aufnahmeerklärung und der Aushändigung eines Mitgliedsausweises wirksam.
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
- mit dem Tod des Mitgliedes,
- bei juristischen Personen aufgrund ihrer Auflösung,
- durch schriftliche Aufkündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand.
- durch Ausschluss aufgrund Schädigung der satzungsmäßigen Vereinszwecke.
Der Ausschluss wird vom Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes
ausgesprochen. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei Nicht-Zahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung kann das
Mitglied durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied wird vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 1 Monat Berufung
eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. In den Mitgliederversammlungen haben alle Volljährigen 1 Stimme,
bei minderjährigen Mitgliedern kann das Stimmrecht durch den gesetzlichen
Vertreter ausgeübt werden.
2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle
Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen erfolgen schriftlich entweder
per E-Mail oder auf dem Postwege.
3. Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen zwei Wochen vorher
schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden, um zur
Tagesordnung zugelassen zu werden.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Wahl eines(r) Versammlungsleiters(in) bis zur Wahl des Vorsitzenden,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes, - Wahl des neuen Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer(innen) auf zwei Jahre, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung
einschließlich des Jahresabschlusses und berichten darüber der
Mitgliederversammlung.
- Änderung der Satzung,
- Entscheidung über eingereichte Anträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Auflösung des Vereins.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen
werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie schriftlich beantragen.
6. Die ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden. Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen
können in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als
auch die vorgesehenen Änderungen beigefügt wurden. Satzungsänderungen
benötigen eine Stimmenmehrheit von 75 % der Erschienenen.
Hiervon ausgenommen sind Änderungen der Gründungssatzung, die seitens
des Finanzamtes bzw. Amtsgerichtes für unumgänglich angesehen werden.
8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer gegenzuzeichnen
ist. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.
9. Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird jeweils auf fünf Jahre von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte
des Vereins bis zur Neuwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig, eine Abberufung
möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder zwischen Mitgliederversammlungen aus,
so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes bis zur Nachwahl im Rahmen
der nächsten Mitgliederversammlung.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der/die 1.Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende.
Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand ist nur einstimmig beschlussfähig. Über die Sitzungen und die
gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu
unterschreiben ist.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner
Geschäftsführung Ausschüsse zu bilden und hinzuzuziehen.
Ausschussvorsitzende und sachverständige Personen können auf Einladung
an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn bei der zum
Zweck der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung mindestens
75 % der vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingeschriebenen
Mitglieder anwesend sind. Wird dieses Quorum nicht erreicht, muss zu einer
weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese weitere
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
Die Vereinsauflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von 75 % der Erschienenen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder beim Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugend- und Altenhilfe.
Vorstehende Satzung wurde am 26.08.2011 von der Gründungsversammlung
beschlossen und am 23.09.2011 bei der Mitgliederversammlung in die
vorliegende Fassung geändert.
Preußisch Oldendorf, den 23.09.2011 1. Vorsitzende 2. Vorsitzender
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