VERHINDERUNGSPFLEGE STUNDENWEISE BETREUUNG zu pflegender Angehöriger gemäß §39 SGB XI

GESETZLICHE GRUNDLAGE

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Stundenweise Verhinderungspflege /  Betreuung zu pflegender Angehöriger nach

§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

(1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
(2) Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 angerechnet.
(3) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu sechs Wochen nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege von den in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, können sich die Aufwendungen der Pflegekasse abweichend von Satz 1 auf den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 belaufen; Absatz 2 findet Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 1 und 3 dürfen zusammen den Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 nicht übersteigen; Absatz 2 findet Anwendung.

Unsere Zeit ist unser wertvollstes Gut - wir sollten sie nicht vergeuden.
 
Schafft euch ein Nebenamt,
ein unscheinbares,
womöglich ein geheimes Nebenamt!

Tut die Augen auf und sucht,
wo ein Mensch ein bisschen Zeit,
ein bisschen Teilnahme,
ein bisschen Gesellschaft,
ein bisschen Fürsorge braucht.

Vielleicht ist es ein Einsamer,
ein Verbitterter, ein Kranker,
ein Ungeschickter,
dem du etwas sein kannst.
Vielleicht ist`s ein Greis,
vielleicht ein Kind.

Wer kann die Verwendung
alle aufzählen,
die das kostbare Betriebskapital,
Mensch genannt,
haben kann!

An ihm fehlt es
an allen Ecken und Enden.

Darum suche,
ob sich nicht eine Anlage
für dein Menschentum findet.
Lass dich nicht abschrecken,
wenn du warten
oder experimentieren musst.
Auch auf Enttäuschungen sei gefasst.

Aber lass dir ein Nebenamt,
in dem du dich
als Mensch an Menschen ausgibst,
nicht entgehen.

Es ist dir eines bestimmt,
wenn du nur richtig willst.

Albert Schweizer
 
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